Rechtsprechung
RG, 15.11.1932 - III 413/31 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Schließt die Möglichkeit, aus einem Kreditversicherungsvertrag Ersatz für den infolge Amtsversehens erlittenen Ausfall einer Hypothek zu erlangen, die Amtshaftung aus?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 02.07.1931 - III 413/31
- RG, 15.11.1932 - III 413/31
Papierfundstellen
- RGZ 138, 209
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 20.11.1980 - III ZR 31/78
Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit
In der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vor BGHZ 70, 7 [BGH 10.11.1977 - III ZR 79/75]) sind allerdings die Leistungen einer Privatversicherung grundsätzlich als andere Ersatzmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift angesehen worden (…vgl. Überblick in BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Rdn. 499; ebenso das Reichsgericht ab RGZ 138, 209, 211), darunter auch Leistungen einer privaten Krankenversicherung (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1969 - III ZR 157/66 = VersR 1969, 539, 540).Diese Rechtspraxis geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück, das, beginnend mit dem Urteil vom 15. November 1932 (RGZ 138, 209 - Kreditversicherung), zunächst die Leistungen privater Schadensversicherer (RGZ 145, 56 - Sachschadensversicherung; JW 1935, 1084 Nr. 5 - Kaskoversicherung; RGZ 152, 20; 158, 176 - Unfallversicherung), sodann auch Sozialversicherungsleistungen (RGZ 161, 199 - gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung; RGZ 171, 173 - Rentenversicherung) allgemein als Ersatzmöglichkeiten bezeichnet hat, die den Anspruch des Geschädigten gegen den Beamten schon nicht entstehen lassen und deshalb den sonst vorgesehenen Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer (§ 67 WG; § 1542 RVO) verhindern.
Namentlich die generelle Aufnahme privater und öffentlicher Vorsorgeeinrichtungen in den Kreis der anderen Ersatzmöglichkeiten, beginnend mit dem Urteil des Reichsgerichts vom 15. November 1932 (RGZ 138, 209, s. vorstehend unter III 3 a), hat, zusammen mit dem dann einsetzenden Ausbau des "sozialen Netzes", zu einer weitgehenden Freistellung des Staates zu Lasten der jeweiligen Versichertengemeinschaft durch die Rechtsprechung geführt.
- BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige …
Diese Rechtspraxis geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück, das, beginnend mit dem Urteil vom 15. November 1932 (RGZ 138, 209 - Kreditversicherung), zunächst die Leistungen privater Schadensversicherer (RGZ 145, 56 - Sachschadensversicherung; JV 1935, 1084 Nr. 5 - Kaskoversicherung; RGZ 152, 20; 158, 176 Unfallversicherung), sodann auch Sozialversicherungsleistungen (RGZ 161, 199 - gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung; RGZ 171, 173 - Rentenversicherung) allgemein als Ersatzmöglichkeiten bezeichnet hat, die den Anspruch des Geschädigten gegen den Beamten schon nicht entstehen lassen und deshalb den sonst vorgesehenen Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer (§ 67 WG; § 1542 RVO) verhindern.Namentlich die generelle Aufnahme privater und öffentlicher Vorsorgeeinrichtungen in der Kreis der anderen Ersatzmöglichkeiten, beginnend mit dem Urteil des Reichsgerichts vom 15. November 1932 (RGZ 138, 209, s. vorstehend unter II 1), hat, zusammen mit dem dann einsetzenden Ausbau des "sozialen Netzes", zu einer weitgehenden Freisteilung des Staates zu Lasten der Jeweiligen Versichertengemeinschaft durch die Rechtsprechung geführt.
- BGH, 26.07.2001 - III ZR 243/00
Drittbezogenheit von Amtspflichten des Versteigerungsgerichts
Aus diesem Grunde hat das Reichsgericht in einem Fall, in dem sich der Geschädigte gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger für eine Darlehensschuld verbürgt und der Hauptschuldner dem Gläubiger zur weiteren Sicherheit eine Hypothek verpfändet hatte, dem Bürgen den Schutz des § 839 BGB versagt (RGZ 151, 175, 177 ff.; ebenso bereits RGZ 138, 209, 210 hinsichtlich einer Ausfallbürgschaft; vgl. ferner zur Mobiliarvollstreckung RGZ 140, 43, 45; 147, 142, 143; 151, 109, 113).
- BGH, 24.02.1983 - III ZR 82/81
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen einer …
Der erkennende Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung zu der Frage, was anderer Ersatz im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 ist, die vom Reichsgericht im Jahre 1932 begonnene (RGZ 138, 209 - Kreditversicherung) "weite" Auslegung des Verweisungsprivilegs nicht mehr fortgeführt (vgl. BGHZ 70, 7 [BGH 10.11.1977 - III ZR 79/75] - gesetzliche Unfallversicherung; BGHZ 79, 26 [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79] - gesetzliche Krankenversicherung; BGHZ 79, 35 - private Krankenversicherung; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. u.a. Anm. Nüßgens LM BGB § 839 E Nr. 38 a). - BGH, 12.07.1962 - III ZR 87/61
Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit
Sie begründet erst den Anspruch; solange noch ein Dritter haftet, ist der Beamte, der fahrlässig gehandelt hat, überhaupt nicht schadensersatzpflichtig (RGZ 138, 209, 212; BGHZ 28, 297, 301 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57] ; 31, 148, 151) [BGH 09.11.1959 - III ZR 136/58] . - BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58
Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 29.10.1959 - III ZR 160/58
Amtspflichten der Arbeitsämter bei Arbeitsvermittlung
Denn wenn mit der Klage ein Ausgleichungsanspruch eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Gesamtschuldner geltend gemacht werden würde, dann müßte die Klage bereits aus folgenden Gründen abgewiesen werden: Soweit für einen durch eine Amtspflichtverletzung verursachten Schaden auch ein Dritter haftet, ist der Beamte, dem nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder die für ihn eintretende Körperschaft überhaupt nicht schadensersatzpflichtig, wie das Reichsgericht (RGZ 138, 209, 212) und auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden haben (BGHZ 28, 297, 301 sowie VersR 1959, 389 und 469, 470). - BGH, 17.12.1953 - III ZR 177/52
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat nämlich in ständiger Rechtsprechung (RGZ 138, 209; 145, 56; 152, 20; 158, 176; 161, 202; 167, 207; 171, 173) zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Auffassung vertreten, daß es für die Frage, ob dem Geschädigten ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht, nicht darauf ankomme, ob dieser Anspruch aus Gesetz oder aus Vertrag gegeben sei, und daß deshalb auch ein auf einem Versicherungsvertrag beruhender Anspruch als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sei.